Ausstellung eines Reisedokuments für die Rückkehr in die Republik Usbekistan.
Die Bescheinigung über die Rückkehr nach Usbekistan wird von der Konsularabteilung der Botschaft usbekischen Staatsbürgern und Staatenlosen mit ständigem Wohnsitz in Usbekistan im Falle des Verlusts, der Beschädigung, des Ablaufs oder der Verwendung der Seiten des Passes eines usbekischen Staatsbürgers oder des Reisedokuments eines Staatenlosen ausgestellt, oder wenn die Person zuvor nicht durch einen Reisepass nachgewiesen wurde.
Um die Bescheinigung über die Rückkehr nach Usbekistan zu erhalten, muss der Antragsteller persönlich in der Botschaft zu einem konsularischen Gespräch erscheinen und die folgenden Dokumente vorlegen:
1. Antrag an den Konsul der Botschaft der Republik Usbekistan in Deutschlandю
2. Das ausgefüllte Antragsformular liegt in zwei Exemplaren vor. Das Antragsformular wird elektronisch auf der Website der interaktiven Konsulardienste des Außenministeriums der Republik Usbekistan - consul.mfa.uz oder consulate.mfa.uz - ausgefüllt. Ein vollständig ausgefüllter Fragebogen mit detaillierten Daten in jeder Spalte, der online mit einem digitalen Foto hochgeladen wird, wird als gültig betrachtet. Nach dem Ausfüllen sollte der Fragebogen auf einem separaten Blatt mit einem Strichcode in der linken oberen Ecke ausgedruckt werden.
3. Fotos 3,5 x 4,5 cm (2 Stck.).
4. Das Original und eine Kopie des Reisepasses, im Falle einer Beschädigung, des Ablaufs des Reisepasses oder der Verwendung aller Seiten.
5. Polizeiliche Bescheinigung über den Passverlust (bei Passverlust). Die Bescheinigung sollte von der zuständigen Behörde des Gastlandes beglaubigt und von einem vereidigten Übersetzer ins Usbekische oder Russische übersetzt werden. Zusammen mit dem Original wird auch eine Kopie dieses Dokuments mit Übersetzung zur Verfügung gestellt.
6. Bei Verlust eines Reisepasses sollte so weit wie möglich eine Kopie des verlorenen Reisepasses oder Personalausweises und/oder ein anderes Dokument zum Nachweis der Identität des Antragstellers, das von den autorisierten Stellen der Republik Usbekistan ausgestellt wurde, vorgelegt werden.
3. Fotos 3,5 x 4,5 cm (2 Stck.).
4. Das Original und eine Kopie des Reisepasses, im Falle einer Beschädigung, des Ablaufs des Reisepasses oder der Verwendung aller Seiten.
5. Polizeiliche Bescheinigung über den Passverlust (bei Passverlust). Die Bescheinigung sollte von der zuständigen Behörde des Gastlandes beglaubigt und von einem vereidigten Übersetzer ins Usbekische oder Russische übersetzt werden. Zusammen mit dem Original wird auch eine Kopie dieses Dokuments mit Übersetzung zur Verfügung gestellt.
6. Bei Verlust eines Reisepasses sollte so weit wie möglich eine Kopie des verlorenen Reisepasses oder Personalausweises und/oder ein anderes Dokument zum Nachweis der Identität des Antragstellers, das von den autorisierten Stellen der Republik Usbekistan ausgestellt wurde, vorgelegt werden.
7. Das Original und eine Kopie der Geburtsurkunde. Geburtsurkunden können verfügbar sein:
a) Geburtsurkunde (metrisch), die von den Standesämtern in Usbekistan oder in usbekischen Konsulaten im Ausland ausgestellt wird;
b) Geburtsurkunde, ausgestellt von den Standesämtern in Deutschland. Dieses Dokument sollte in der Botschaft in Übereinstimmung mit dem festgelegten Verfahren legalisiert werden. Die deutsche Geburtsurkunde muss dem Landgericht im Original vorgelegt werden. Dann müssen Sie der Botschaft zusammen mit einer Kopie des Originals eine Kopie der bezahlten Quittung vorlegen - 25 Euro für RU-Bürger und 65 Euro für Ausländer. Erst dann wird das von den deutschen Institutionen ausgestellte Dokument von den usbekischen Behörden anerkannt;
c) Geburtsurkunde, ausgestellt von den Standesämtern der Tschechischen Republik, der Schweiz und Schwedens. Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen des Haager Legalisierungsabkommens muss dieses Dokument von den zuständigen Behörden apostilliert (mit einer Apostille versehen) und von einem vereidigten Übersetzer ins Russische und Usbekische übersetzt werden. Erst nach einer Apostille und einer beglaubigten Übersetzung eines ausländischen Dokuments durch einen vereidigten Übersetzer wird das von tschechischen, schweizerischen und schwedischen Institutionen ausgestellte Dokument von den usbekischen Behörden anerkannt.
8. Original und Kopien von Pässen (nicht-biometrische, biometrische und/oder biometrische Reisepässe für Auslandsreisen) der Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen.
a) Geburtsurkunde (metrisch), die von den Standesämtern in Usbekistan oder in usbekischen Konsulaten im Ausland ausgestellt wird;
b) Geburtsurkunde, ausgestellt von den Standesämtern in Deutschland. Dieses Dokument sollte in der Botschaft in Übereinstimmung mit dem festgelegten Verfahren legalisiert werden. Die deutsche Geburtsurkunde muss dem Landgericht im Original vorgelegt werden. Dann müssen Sie der Botschaft zusammen mit einer Kopie des Originals eine Kopie der bezahlten Quittung vorlegen - 25 Euro für RU-Bürger und 65 Euro für Ausländer. Erst dann wird das von den deutschen Institutionen ausgestellte Dokument von den usbekischen Behörden anerkannt;
c) Geburtsurkunde, ausgestellt von den Standesämtern der Tschechischen Republik, der Schweiz und Schwedens. Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung im Rahmen des Haager Legalisierungsabkommens muss dieses Dokument von den zuständigen Behörden apostilliert (mit einer Apostille versehen) und von einem vereidigten Übersetzer ins Russische und Usbekische übersetzt werden. Erst nach einer Apostille und einer beglaubigten Übersetzung eines ausländischen Dokuments durch einen vereidigten Übersetzer wird das von tschechischen, schweizerischen und schwedischen Institutionen ausgestellte Dokument von den usbekischen Behörden anerkannt.
8. Original und Kopien von Pässen (nicht-biometrische, biometrische und/oder biometrische Reisepässe für Auslandsreisen) der Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen.
9. Eine Kopie der Heiratsurkunde der Eltern, falls vorhanden.
10. Eine Quittung für die Zahlung der Konsulargebühr in Höhe von 60 EUR, für Kinder unter 16 Jahren - 10 EUR nur für die konsularische Bearbeitung von Dokumenten.
Die Bescheinigung wird erst nach Erhalt der entsprechenden Bestätigung durch die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan ausgestellt.
Das Zertifikat wird für den Zeitraum von einem bis drei Monaten ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats ist nicht erneuerbar.
Das Zertifikat wird für jede Person separat ausgestellt. Minderjährige Kinder dürfen nicht in das Zertifikat aufgenommen werden.
Falls die Bescheinigung aufgrund von Ablauf, Verderb oder Verschwendung von Seiten des Ausweisdokuments ausgestellt wird, ist das besagte Dokument der Botschaft vorzulegen.
Bei der Ankunft in der Republik Usbekistan muss der Antragsteller die Bescheinigung spätestens vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung bei den Behörden für innere Angelegenheiten des Wohnortes einreichen, um einen neuen Reisepass zu erhalten.
In den folgenden Fällen kann dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Rückkehr nach Usbekistan verweigert werden:
- Meldung wissentlich falscher Angaben zu seiner Person oder eines falschen Verlusts eines Reisedokuments;
- Nichteinhaltung der Anforderungen (unvollständige Liste, falsches Ausfüllen).
Die Bezahlung aller konsularischen Tätigkeiten in der Botschaft erfolgt:
- per Bankkarte beim Empfang in der Botschaft;
- bei Überweisung vor dem Empfang bei der Botschaft (Überweisungsbeleg), die Kopie der Quittung ist den Unterlagen beizufügen.
10. Eine Quittung für die Zahlung der Konsulargebühr in Höhe von 60 EUR, für Kinder unter 16 Jahren - 10 EUR nur für die konsularische Bearbeitung von Dokumenten.
Die Bescheinigung wird erst nach Erhalt der entsprechenden Bestätigung durch die zuständigen Behörden der Republik Usbekistan ausgestellt.
Das Zertifikat wird für den Zeitraum von einem bis drei Monaten ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats ist nicht erneuerbar.
Das Zertifikat wird für jede Person separat ausgestellt. Minderjährige Kinder dürfen nicht in das Zertifikat aufgenommen werden.
Falls die Bescheinigung aufgrund von Ablauf, Verderb oder Verschwendung von Seiten des Ausweisdokuments ausgestellt wird, ist das besagte Dokument der Botschaft vorzulegen.
Bei der Ankunft in der Republik Usbekistan muss der Antragsteller die Bescheinigung spätestens vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung bei den Behörden für innere Angelegenheiten des Wohnortes einreichen, um einen neuen Reisepass zu erhalten.
In den folgenden Fällen kann dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Rückkehr nach Usbekistan verweigert werden:
- Meldung wissentlich falscher Angaben zu seiner Person oder eines falschen Verlusts eines Reisedokuments;
- Nichteinhaltung der Anforderungen (unvollständige Liste, falsches Ausfüllen).
Die Bezahlung aller konsularischen Tätigkeiten in der Botschaft erfolgt:
- per Bankkarte beim Empfang in der Botschaft;
- bei Überweisung vor dem Empfang bei der Botschaft (Überweisungsbeleg), die Kopie der Quittung ist den Unterlagen beizufügen.
Bankverbindung der Botschaft der Republik Usbekistan in Berlin:
Deutsche Bank Berlin
Kontonummer: 435 06 09 01
BLZ: 100.70000
IBAN: DE46 1007 0000 0435 0609 01
BIC (SWIFT-Code): DEUTDEBB
Deutsche Bank Berlin
Unter den Linden 13/15
10117 Berlin
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BLZ: 100.70000
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