Legalisierung und Apostille
Beglaubigung von Schriftstücken für die Verwendung in der Republik Usbekistan
Ab dem 15.04.2012 ist für Schriftstücke, die von tschechischen, schweizerischen und schwedischen Behörden ausgefertigt werden, keine Beglaubigung mehr durch eine konsularische Vertretung der Republik Usbekistan erforderlich.
Von deutschen Behörden ausgefertigte Schriftstücke werden von den Behörden und von juristischen Personen der Republik Usbekistan nur nach vorheriger Beglaubigungverfahren durch eine konsularische Vertretung bearbeitet.
Gemäß Konsularstatut der Republik Usbekistan sind für konsularische Beglaubigungen die konsularischen Vertretungen der Republik Usbekistan im Ausland zuständig.
Die einzureichenden Schriftstücke sollen im Original mit deutlicher und klarer Schrift auszufertigen und in die russische Sprache zu übersetzen (durch beeidigter oder ermächtigter Übersetzer) sein. Stempel und Unterschriften sowie die Name sollten möglichst deutlich erkennbar sein. Sämtliche Schriftstücke sind zusammen mit einer Kopie einzureichen.
Die Schriftstücke sind vor ihrer Einreichung – je nach Art des Schriftstückes –von folgenden Dienststellen und Behörden in Deutschland beglaubigen zu lassen:
Die Schriftstücke sind vor ihrer Einreichung – je nach Art des Schriftstückes –von folgenden Dienststellen und Behörden in Deutschland beglaubigen zu lassen:
I. von einem Notar und vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts
oder
oder
II. von der Industrie- und Handelskammer (IHK)
(nur bei Schriftstücken mit Geschäftscharakter)
Schriftstücke, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht durch die konsularische Vertretung beglaubigt bzw.bearbeitet.
Für die konsularische Beglaubigung wird pro Schriftstücke eine
Gebühr von 115 Euro erhoben.
Diese ist vor der Einreichung der Schriftstücke auf das Konto der Usbekischen Botschaft (Konto: 435 06 09 01 BLZ: 100 70000 Deutsche Bank Berlin IBAN: DE46 1007 0000 0435 0609 01 BIC (SWIFT-Code): DEUTDEBB Deutsche Bank Berlin Unter den Linden 13/15 10117 Berlin) einzuzahlen. Der von der Bank bestätigte Überweisungsbeleg ist den zu beglaubigenden Schriftstücken beizufügen.
Bitte beachten Sie die richtigen Bankverbindungdaten der Botschaft.
(nur bei Schriftstücken mit Geschäftscharakter)
Schriftstücke, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht durch die konsularische Vertretung beglaubigt bzw.bearbeitet.
Für die konsularische Beglaubigung wird pro Schriftstücke eine
Gebühr von 115 Euro erhoben.
Diese ist vor der Einreichung der Schriftstücke auf das Konto der Usbekischen Botschaft (Konto: 435 06 09 01 BLZ: 100 70000 Deutsche Bank Berlin IBAN: DE46 1007 0000 0435 0609 01 BIC (SWIFT-Code): DEUTDEBB Deutsche Bank Berlin Unter den Linden 13/15 10117 Berlin) einzuzahlen. Der von der Bank bestätigte Überweisungsbeleg ist den zu beglaubigenden Schriftstücken beizufügen.
Bitte beachten Sie die richtigen Bankverbindungdaten der Botschaft.
SEHR WICHTIG!!!
Falsch oder aus Versehen überwiesene Geldbeträge werden NICHT ERSTATTET oder ZURÜCKGEZAHLT!!!
Gemäß dem Artikel 339 über die „Ordnung der Zahlung von Konsulargebühren“ des Steuerkodex der Republik Usbekistan („Die Gebühren für konsularische Leistungen müssen im voraus bezahlt werden. Die ausgezahlten Gebühren werden dem Haushalt gutgeschrieben. Die an das Konto der diplomatischen oder konsularischen Vertretung überwiesenen Gebühren werden nicht zurückerstattet oder –ausgezahlt").
In dieser Hinsicht, bevor Sie eine Zahlung durchfuhren, bitte gründlich und sorgfältig die Bedingungen und Konditionen von diesen oder anderen konsularischen Diensten dürchlesen, sowie die Richtigkeit des Zahlungsempfängers prüfen. Die Unterlagen sollen danach eingereicht oder zugeschickt werden, sobald sie die Gebühren bezahlt bzw. überwiesen haben.
Gemäß dem Artikel 339 über die „Ordnung der Zahlung von Konsulargebühren“ des Steuerkodex der Republik Usbekistan („Die Gebühren für konsularische Leistungen müssen im voraus bezahlt werden. Die ausgezahlten Gebühren werden dem Haushalt gutgeschrieben. Die an das Konto der diplomatischen oder konsularischen Vertretung überwiesenen Gebühren werden nicht zurückerstattet oder –ausgezahlt").
In dieser Hinsicht, bevor Sie eine Zahlung durchfuhren, bitte gründlich und sorgfältig die Bedingungen und Konditionen von diesen oder anderen konsularischen Diensten dürchlesen, sowie die Richtigkeit des Zahlungsempfängers prüfen. Die Unterlagen sollen danach eingereicht oder zugeschickt werden, sobald sie die Gebühren bezahlt bzw. überwiesen haben.
Sehr geehrte Damen und Herren, aus Sicherheitsgründen sowie nach geltenden Vorschriften und Forderungen sollen alle Antragsteller beim Konsulat persönlich erscheinen. Das heißt persönlich die Unterlagen abgeben und persönlich abholen. In Ausnahmefällen, kann die Botschaft, ausgehend von der Bedingung, Lage und Möglichkeit des Antragstellers, das Beantragungsprozedere per Post abzuwickeln. Dabei übernimmt die Botschaft keine Haftung, Verantwortung und Kosten für alle Postsachen!!!
Wenn der (die) Antragsteller (-in) damit einverstanden ist, kann er (sie) die Unterlagen per Post einreichen. Beim Versand von Unterlagen per Post muss man für den Postweg bis zu ca. 2-3 Tage berücksichtigen. Wird der Antrag außerhalb Deutschlands und ohne Frankierung mit Wertzeichen der deutschen Post abgesendet, wird eine zusätzliche Gebühr von € 10,00 erhoben. Internationale Postcoupons sowie nationale Briefmarken (z.b. schwedische, schweizerische und tschechische) werden dabei von der Deutsche Post leider nicht akzeptiert.
Die Botschaft haftet nicht für die Übersendung per Post, und trägt dabei keinerlei Verantwortung oder Kosten.
Wenn der (die) Antragsteller (-in) damit einverstanden ist, kann er (sie) die Unterlagen per Post einreichen. Beim Versand von Unterlagen per Post muss man für den Postweg bis zu ca. 2-3 Tage berücksichtigen. Wird der Antrag außerhalb Deutschlands und ohne Frankierung mit Wertzeichen der deutschen Post abgesendet, wird eine zusätzliche Gebühr von € 10,00 erhoben. Internationale Postcoupons sowie nationale Briefmarken (z.b. schwedische, schweizerische und tschechische) werden dabei von der Deutsche Post leider nicht akzeptiert.
Die Botschaft haftet nicht für die Übersendung per Post, und trägt dabei keinerlei Verantwortung oder Kosten.
WICHTIG: Da die Bearbeitung der Unterlagen durchschnittlich 8 Tage dauert, nachdem sie bei der Botschaft eingegangen sind, darf man erst nach Ablauf dieser Frist (und wenn es per Post abgewickelt ist, noch bis zu 3 Tage mit dem Postweg dazu rechnen) die entsprechenden Anfragen und Recherche anfangen. Bis Ablauf dieser Frist ist leider keinen Auskunft möglich!